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   BGH, 21.09.2009 - II ZR 223/08   

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https://dejure.org/2009,8265
BGH, 21.09.2009 - II ZR 223/08 (https://dejure.org/2009,8265)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2009 - II ZR 223/08 (https://dejure.org/2009,8265)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2009 - II ZR 223/08 (https://dejure.org/2009,8265)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Nichtvorliegen eines Grundes nach § 543 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 543 Abs. 2
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Auskunftsanspruch eines Aktionärs mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 2203 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

    Auszug aus BGH, 21.09.2009 - II ZR 223/08
    Das Berufungsurteil wird jedoch von der weiteren, im Zentrum stehenden und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Begründung getragen, dass die Beklagte die Fragen so vollständig beantwortet hat, wie es nach deren Wortlaut und deren Bedeutung für die zur Abstimmung stehenden Tagesordnungspunkte aus der Sicht eines objektiv denkenden Durchschnittsaktionärs (Senat, BGHZ 119, 1, 14 ; 160, 385, 389) geboten war.
  • BGH, 21.09.2009 - II ZR 174/08

    "Umschreibungsstopp"

    Auszug aus BGH, 21.09.2009 - II ZR 223/08
    Der Rechtsstreit der Parteien hat nach der Entscheidung des Senats vom heutigen Tage (II ZR 174/08) weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 18/91

    Beitritt eines Unternehmens zu Beherrschungsvertrag durch Änderungsvertrag -

    Auszug aus BGH, 21.09.2009 - II ZR 223/08
    Das Berufungsurteil wird jedoch von der weiteren, im Zentrum stehenden und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Begründung getragen, dass die Beklagte die Fragen so vollständig beantwortet hat, wie es nach deren Wortlaut und deren Bedeutung für die zur Abstimmung stehenden Tagesordnungspunkte aus der Sicht eines objektiv denkenden Durchschnittsaktionärs (Senat, BGHZ 119, 1, 14 ; 160, 385, 389) geboten war.
  • BGH, 14.01.2014 - II ZB 5/12

    Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung: Bindung des

    Der fragende Aktionär ist bei einer aus seiner Sicht unzureichenden Auskunft spätestens im Auskunftserzwingungsverfahren gehalten, die Beurteilungserheblichkeit seines Auskunftsverlangens darzulegen, wenn die Gesellschaft die Auskunftserteilung unter Berufung auf die fehlende Erforderlichkeit verweigert (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 223/08, juris; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 131 Rn. 46 f.).
  • LG Frankfurt/Main, 15.12.2009 - 5 O 208/09

    Aktienrecht: Nebeninterventionsfrist bei einer Nichtigkeitsklage;

    Unabhängig davon, ob hier in der streitgegenständlichen Hauptversammlung Informationsrechte der Aktionäre durch Nicht- oder unzureichende Beantwortung von Fragen verletzt wurden und daher dahingestellt bleiben kann, ob und wie Fragen in dieser Hauptversammlung gestellt und sie hinreichend beantwortet worden sind, bzw. die Kläger sich in den Klageschriften hinreichend mit den gegebenen Antworten für die Rüge einer Informationsrechtsverletzung innerhalb der Anfechtungsfrist auseinander gesetzt haben (vgl. hierzu BGH Beschl. v. 21.09.2009 - II ZR 223/08 -BeckRS 2009 27787) können die angegriffenen Entlastungsbeschlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat schon deswegen keinen Bestand haben, weil im Entlastungszeitraum der (vollständige) Beteiligungserwerb der Y allein durch den Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats stattfand, obwohl hierfür eine ungeschriebene Zuständigkeit der Hauptversammlung anzunehmen ist, mithin eine Gesetzes- bzw. Satzungsverletzung vorliegt und damit der Entlastung von Vorstand und auch von Aufsichtsrat entgegen steht.
  • OLG München, 03.03.2010 - 7 U 4744/09

    Aktiengesellschaft: Anfechtungsbefugnis eines durch Squeeze Out ausgeschlossenen

    Lutter (in: ZIP 2009, 2203) begrüßt das Urteil, weil sonst der U de facto erlaubt würde, Richter in eigener Sache zu sein.
  • LG Stuttgart, 17.05.2011 - 31 O 30/10

    Voraussetzungen für die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses einer

    Das gilt auch für die Erforderlichkeit oder Wesentlichkeit der Information im genannten Sinne (Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 526), soweit sie wie hier von der beklagten Gesellschaft in Abrede gestellt wird (BGH, Beschluss vom 21.09.2009, II ZR 223/08, veröffentlicht in Juris), insbesondere in Bezug auf eine weitere Detaillierung oder Ergänzung der nachstehend wiedergegebenen Antworten, die nach dem Klagevortrag nicht ausreichend sein sollen.
  • OLG Düsseldorf, 05.08.2014 - 6 W 52/13

    Zulässigkeit der Nebenintervention des von der Hauptversammlung einer

    Der Entscheidung des Landgerichts München I vom 27. August 2009 (5 HK O 21656/08) haben z.B. Lutter (ZIP 2009, 2203), Hirte/Mock (BB 2010, 775) und Lochner (Heidel, Aktienrecht, 4. Auflage, § 147 Rn. 24a) ausdrücklich zugestimmt.
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